Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma ibt Consult

ibt Consult
Inh. Martin Theisen
Jahnstr.74
63743 Aschaffenburg

Im folgenden ibtc genannt.

1 Gegenstand und Rahmenbedingungen

(1) Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für alle - auch zukünftigen - Verträge über sämtliche Leistungen einschließlich Lieferungen von Soft- und Hardware zwischen ibtc und dem als Unternehmer handelnden Auftraggeber. Eigene Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur insoweit, als ihnen ibtc ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Einer irgendwie gearteten stillschweigenden Einbeziehung solcher Bedingungen wird ausdrücklich widersprochen.

(2) ibtc kann sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben auch Dritter bedienen. Für die ordnungsgemäße Erfüllung der vertraglichen Pflichten gegenüber dem Auftraggeber bleibt jedoch ibtc verantwortlich.

2 Leistungsumfang

(1) Für den Leistungsumfang von ibtc sind die Vereinbarungen maßgebend, die in dem vom Auftraggeber schriftlich angenommenen Angebot im Einzelnen niedergelegt sind und durch die hier vorliegenden Geschäftsbedingungen ergänzt werden.

(2) Der Leistungsumfang kann von den Parteien jederzeit einvernehmlich geändert, ergänzt oder weiter konkretisiert werden. In einem solchen Fall wird ibtc dem Auftraggeber ein schriftliches Nachtragsangebot unterbreiten, das von diesem schriftlich zu bestätigen ist.

(3) ibtc ist nicht zu Leistungen verpflichtet, die nicht in einem schriftlichen Angebot bzw. in einem schriftlichen Nachtragsangeboten aufgeführt sind und vom Auftraggeber schriftlich angenommen wurden.

3 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Dem Auftraggeber ist bekannt, dass die erfolgreiche Durchführung des Vertrages (Projektes) infolge der Komplexität und starken Bezogenheit von IT- und Softwareprodukten auf den Auftraggeber eine besonders enge Zusammenarbeit zwischen dem Auftraggeber und ibtc voraussetzt. Beide Parteien verpflichten sich deshalb zu gegenseitiger Rücksichtnahme, umfassender Information, rechtzeitiger Warnung vor Risiken und Schutz gegen störende Einflüsse auch von dritter Seite.

(2) Der Auftraggeber hat insbesondere in eigener Verantwortung dafür Sorge zu tragen, dass ibtc alle für die Umsetzung des Projekts notwendigen Informationen und Unterlagen (vor allem - aber nicht nur - zu sämtlichen Funktionsabläufen, Plänen und verfahrenstechnischen Funktionsbeschreibungen) unaufgefordert, rechtzeitig und für ibtc kostenfrei zur Verfügung gestellt werden und ibtc darüber hinaus über alle Vorgänge und Umstände in Kenntnis gesetzt wird, die für deren Leistungserbringung unmittelbar oder mittelbar von Bedeutung sind. Dies gilt auch für Unterlagen, Informationen, Vorgänge und Umstände, die dem Auftraggeber erst während der Tätigkeit von ibtc bekannt werden.

(3) Alle Anfragen von ibtc, die diese für die Vertragsdurchführung für erforderlich hält, sind vom Auftraggeber unverzüglich und möglichst schriftlich zu beantworten. Mündlich oder sonst anders beantwortete Anfragen sind unverzüglich schriftlich zu bestätigen.

(4) Der Auftraggeber gewährleistet, dass ibtc ungehindert Zugang zu den Räumen des Auftraggebers erhält, dass ausreichende Arbeitsplätze und Kommunikationseinrichtungen vorhanden sind, dass der Zugriff bzw. die Zugriffsberechtigung auf projektrelevante Systeme jederzeit gewährleitet ist und sachkundige Mitarbeiter des Auftraggebers, soweit erforderlich, in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen, um den erforderlichen Wissenstransfer und die technische Unterstützung zu gewährleisten.

(5) Der Auftraggeber übernimmt die vorstehenden Mitwirkungs- und Beistellungsverpflichtungen als eigene wesentliche Vertragspflichten.

4 Liefer- und Leistungsfristen; Verzug

(1) Die Parteien legen, soweit nicht schon im Angebot enthalten, unmittelbar nach Vertragsschluss gemeinsam die Terminplanung für die Vertragsdurchführung fest und definieren hierbei insbesondere Zwischenergebnisse („Milestones“), die als Teilabnahmen anzusehen sind. Die schriftlich vereinbarten Termine und Milestones sind für beide Parteien verbindlich und können nur schriftlich und im gegenseitigen Einvernehmen geändert werden.

(2) Falls aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen die von ibtc zu erbringende Leistung verzögert wird, ist ibtc berechtigt, nach Ablauf einer schriftlich gesetzten angemessenen Frist, die mindestens 14 Tage beträgt, die beauftragten Leistungen gegenüber dem Auftraggeber ganz oder teilweise abzurechnen und ihre Leistungen nach billigem Ermessen zu einem anderen Zeitpunkt zu erbringen. Ursprünglich vereinbarte Folgetermine oder Terminketten und definierte Milestones verlieren in diesem Fall ihre Gültigkeit. Weitergehende Rechte und Ansprüche bleiben hiervon unberührt.

(3) Tritt die Verzögerung der Leistung aus Gründen ein, die ibtc zu vertreten hat, so hat der Auftraggeber ibtc zunächst schriftlich und unter Einräumung einer Frist von mindestens 14 Tagen zur Erbringung der geschuldeten Leistung aufzufordern. Erst nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gerät ibtc in Verzug. Der Verzugsschaden des Auftraggebers ist für jede volle Verspätungswoche auf 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens auf 5 % des Wertes des verspäteten Leistungsteils begrenzt. In Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit von ibtc oder eines Erfüllungsgehilfen oder einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet ibtc nach den gesetzlichen Bestimmungen.

(4) ibtc haftet nicht für eine Verzögerung der Leistung, die auf höhere Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, oder auf ähnliche, nicht von ibtc zu vertretende Ereignisse, z.B. Streik oder Aussperrung, zurückzuführen ist. In einem solchen Fall verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum, während dem das vorbezeichnete Ereignis oder seine Wirkungen andauern. Sofern solche Ereignisse ibtc die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist ibtc zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Die bis dahin erbrachten Leistungen werden von ibtc auf Grundlage des geschlossenen Vertrages gegenüber dem Auftraggeber abgerechnet. Weitergehende Ansprüche von ibtc bleiben hiervon unberührt.

5 Abnahme des Pflichtenhefts

(1) Soweit vertraglich vereinbart, wird ibtc auf Basis des vom Auftraggeber erstellten Lastenhefts ein Pflichtenheft anfertigen, das der Auftraggeber insbesondere im Hinblick auf die Umsetzung der vom ihm mit dem Lastenheft schriftlich zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen unverzüglich zu überprüfen und schriftlich abzunehmen hat.

(2) Geht ibtc nicht innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Pflichtenhefts eine entgegenstehende schriftliche Erklärung des Auftraggebers unter Nennung entsprechender Mängel zu, gilt das Pflichtenheft als vertragsgemäß und abgenommen.

6 Lieferung von Software und Hardware; Dokumentationen

(1) Gegenstand ist die vertraglich vereinbarte Leistungsfähigkeit der von ibtc gelieferten Software (ggfls. inklusive deren Installation) und der Hardware sowie die ordnungsgemäße Beschaffenheit der bereitgestellten Dokumentation. Hardware im Sinne dieser Bedingungen meint nicht nur Computer/IT-Hardware, sondern umfasst sämtliche körperlichen Liefergegenstände (wie z.B. Schaltschränke, Motoren etc.).

(2) Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Auftraggeber zumutbar sind. Die Lieferung von Software erfolgt in digitaler Form, soweit keine andere schriftliche Vereinbarung zwischen den Parteien erfolgt ist. Gleiches gilt für die Mitteilung von Projektergebnissen und anderen vertraglich geschuldeten Dokumentationen. ibtc stellt eigene Dokumentationen in deutscher oder englischer Sprache zur Verfügung. Die Sprachen der Dokumentationen von an ibtc gelieferten Komponenten (Software, Hardware) werden durch die von dem jeweiligen Hersteller angebotenen Sprachen bestimmt und liegen nicht in der Verantwortung von ibtc.

(3) Der Auftraggeber ist verpflichtet, jede Lieferung unverzüglich auf ihre Vertragsgemäßheit zu überprüfen und ibtc schriftlich das Ergebnis der Prüfung mitzuteilen. Festgestellte Mängel sind vom Auftraggeber in geeigneter Weise zu belegen (Fehlerprotokoll, Screenshot, Fotos etc.).

(4) Wegen unwesentlicher Mängel darf der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigern. Ein wesentlicher Mangel liegt demgegenüber vor, wenn das System nicht oder nur mit erheblichen Einschränkungen oder erheblichen Abweichungen von der Softwaredokumentation funktionsfähig ist. Kein solcher Mangel liegt hingegen vor, wenn die vom Auftraggeber erwarteten Ergebnisse bereits durch eine Änderung der individuellen Systemeinstellungen („Customizing") erzielt werden können. Sind die dokumentierten wesentlichen Mängel behoben, ist die Abnahme durch den Auftraggeber unverzüglich schriftlich zu erklären.

(5) Im Übrigen gilt § 5 Abs. 2 dieser Bedingungen entsprechend.

7 Eigentumsvorbehalt

(1) Alle Lieferungen bleiben Eigentum von ibtc bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen gegen den Auftraggeber aus der Geschäftsverbindung, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich künftig entstehender oder bedingter Forderungen.

(2) Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Auftraggeber eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber ibtc unverzüglich zu benachrichtigen. Die Weiterveräußerung des Liefergegenstandes ist nur Wiederverkäufern im ordentlichen Geschäftsgang und nur unter den Bedingungen gestattet, dass die Zahlung des Gegenwertes des Liefergegenstandes an ibtc erfolgt. Der Auftraggeber hat mit dem Abnehmer auch zu vereinbaren, dass erst mit dieser Zahlung der Abnehmer Eigentum erwirbt.

(3) Bei Pflichtverletzungen des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist ibtc auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes zu verlangen und/oder unter Setzung einer angemessenen Frist von mindestens 14 Tagen vom Vertrag zurückzutreten. Der Auftraggeber ist zur unverzüglichen Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen des Liefergegenstandes ist keine Rücktrittserklärung von ibtc zu sehen, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt.

(4) Sind die vorstehenden Eigentumsvorbehaltsrechte nach dem Recht, in dessen Bereich sich die Ware befindet, nicht wirksam oder nicht durchsetzbar, so gilt die dem Eigentumsvorbehalt in diesem Bereich entsprechende Sicherheit als vereinbart. Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen oder daran mitzuwirken, die zur Begründung und Erhaltung der vergleichbaren Rechte oder Sicherheiten erforderlich sind.

8 Zahlungsbedingungen; Zurückbehaltungsrecht; Aufrechnung

(1) Für den vertraglich vereinbarten Leistungsumfang schuldet der Auftraggeber den im Angebot bzw. in Nachtragsangeboten von ibtc jeweils mitgeteilten Preis, soweit anfallend zuzüglich der gesetzlichen Umsatz- oder Mehrwertsteuer.

(2) Während der Leistungserbringung entstehende Warte- oder Leerlaufzeiten, die nicht von ibtc zu vertreten sind, sind gegen Nachweis pro angebrochene Stunde zu vergüten. Es finden die dem Angebot zugrundeliegenden Stunden- bzw. Tagessätze Anwendung.

(3) Sofern im Angebot nicht anders schriftlich festgelegt, erfolgt die Inrechnungstellung der (Teil-) Leistungen durch ibtc unmittelbar nach Erreichen eines vereinbarten Meilensteins bzw. nach erfolgter (Teil-) Abnahme durch den Auftraggeber. Soft- und Hardware werden dem Auftraggeber jeweils direkt nach Beauftragung in Rechnung gestellt.

(4) Falls nicht anders vereinbart, sind Rechnungsbeträge innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug für ibtc gebühren- und spesenfrei auf das in der Rechnung angegebene Konto zu bezahlen. Maßgebend für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist das Datum des Zahlungseingangs. Erfolgt die Zahlung nicht innerhalb des genannten Zeitraumes, kommt der Auftraggeber, ohne dass es einer Mahnung bedarf, in Höhe des offenen Rechnungsbetrages in Verzug. ibtc ist in diesem Fall berechtigt, Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt hiervon unberührt.

(5) Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Auftraggeber ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, soweit dies nicht im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Mangelbeseitigung) steht. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln geltend zu machen, wenn er fällige Zahlungen nicht geleistet hat und der fällige Betrag (einschließlich etwaig geleisteter Zahlungen) in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der – mit Mängeln behafteten – Leistungen steht.

(6) Der Auftraggeber kann gegen Forderungen von ibtc nur mit unbestrittenen, von ibtc anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

9 Gewährleistung

(1) Die Gewährleistungsrechte des Auftraggebers richten sich, soweit in diesen Bedingungen keine abweichende Regelung enthalten ist, nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Mängelansprüche bestehen jedoch nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.

(2) Unbeschadet seiner im Gesetz und diesen Bedingungen enthaltenen Untersuchungsobliegenheiten hat der Auftraggeber jeden festgestellten Mangel gegenüber ibtc unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Im Falle einer von ihm zu vertretenden unberechtigten Anzeige ist der Auftraggeber verpflichtet, ibtc den hierdurch entstandenen Aufwand zu erstatten.

(3) ibtc ist, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, im Rahmen der Nacherfüllung in keinem Fall zur Neulieferung oder -leistung bzw. Neuherstellung verpflichtet. Das Verlangen des Auftraggebers auf Nacherfüllung hat schriftlich zu erfolgen. ibtc ist hierfür eine Frist von mindestens 21 Tagen einzuräumen. Ist die Lieferung/Leistung nachzubessern, so ist ein Fehlschlagen der Nacherfüllung erst nach dem erfolglosen zweiten Nachbesserungsversuch gegeben. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so steht dem Auftraggeber das Recht zu, zu mindern oder – wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist – nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt. Unberührt bleibt auch das Recht des Auftraggebers, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und § 9 dieser Bedingungen Schadensersatz zu verlangen.]

(4) Sämtliche Rechte und Ansprüche des Auftraggebers wegen Mängeln – gleich aus welchem Rechtsgrund - verjähren innerhalb eines Jahres nach Erbringung der Leistung bzw. nach Abnahme des betroffenen Leistungs- oder Lieferteils. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder aufgrund von grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Schäden sowie in anderen Fällen, in denen das Gesetz zwingend längere Verjährungsfristen vorsieht. Soweit in dieser Bestimmung von Schadensersatzansprüchen gesprochen wird, werden auch Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen erfasst.

10 Haftung

(1) ibtc haftet – von den bisherigen Regelungen in diesen Bedingungen abgesehen – in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit von ibtc oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen sowie bei einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet ibtc nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalspflichten) oder soweit sie eine Beschaffenheitsgarantie übernommen hat.

(2) Der Schadensersatzanspruch für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein anderer der in Absatz 1Satz 1 oder 2 aufgeführten Ausnahmefälle gegeben ist.

(3) Die vorstehenden Regelungen gelten für alle Schadensersatzansprüche, und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

11 Geheimhaltung

(1) Beide Parteien sind gegenseitig verpflichtet, über alle ihnen bekannt gewordenen oder bekannt werdenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie als vertraulich bezeichnete oder aufgrund sonstiger Umstände erkennbar als vertraulich zu behandelnde Informationen der anderen Vertragspartei oder der mit dieser gemäß § 15 AktG verbundenen Unternehmen auch über das Ende des Vertrages hinaus bis zu deren Offenkundigkeit, mindestens jedoch für einen Zeitraum von 3 Jahren nach Ende der Vertragslaufzeit, strengstes Stillschweigen zu bewahren und diese nicht für andere als vertragliche Zwecke zu nutzen.

(2) Jede Partei wird die ihr übergebenen Geschäftsunterlagen sorgfältig verwahren, vor der Einsichtnahme Dritter schützen und, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, mit Ende des Vertragsverhältnisses zurückgeben. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes ist ausgeschlossen. Die gesetzlichen Regelungen zum Datenschutz und Urheberrechten bleiben hiervon unberührt.

12 Urheber- und Lizenzrechte

(1) Dem Auftraggeber ist bekannt, dass an Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und anderen von ibtc angefertigten Unterlagen dieser das Eigentums- und Urheberrecht zusteht, und verpflichtet sich gegenüber ibtc zum Schutz dieser Rechte. Die vorstehenden Gegenstände dürfen Dritten nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch ibtc zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen unverzüglich an ibtc zurückzugeben.

(2) Sofern ibtc Lieferungen oder Leistungen nach vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Modellen, Mustern oder sonstigen Unterlagen erbracht hat, übernimmt der Auftraggeber die Gewähr dafür, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Insoweit hat der Auftraggeber ibtc von jeglicher Inanspruchnahme Dritter aufgrund der Verletzung der ihnen zustehenden Schutzrechte unverzüglich und vollumfänglich freizustellen. Soweit ibtc die Vertragsdurchführung aufgrund der Verletzung solcher Rechte erheblich erschwert oder unmöglich gemacht wird, ist der Auftraggeber ibtc gegenüber zum Schadenersatz verpflichtet, soweit er die dem zugrundeliegenden Umstände zu vertreten hat.

(3) Sowohl die für die von ibtc gelieferte Software verwendeten Namen und Marken als auch die an der Software und Begleitmaterial bestehenden gewerblichen Schutz- und Urheberrechte sowie Lizenzrechte verbleiben in jedem Falle beim Hersteller oder deren Lizenzgebern.

13 Schlussbestimmungen

(1) Soweit in diesen Bedingungen die schriftliche Abgabe von Erklärungen vorgesehen ist und die Vertragsparteien keine abweichende Vereinbarung treffen, reicht die nach § 126b BGB vorgesehene Textform.

(2) Auf die Rechtsbeziehung zwischen ibtc und dem Auftraggeber findet deutsches Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des UN-Kaufrechts (CISG) Anwendung.

(3) Die Parteien werden versuchen, jegliche sich aus oder im Zusammenhang mit der zwischen ihnen bestehenden Rechtsbeziehung ergebenden Streitigkeiten umgehend partnerschaftlich und in gutem Glauben auf dem Verhandlungswege beizulegen. Gelingt den Parteien keine Beilegung der entstandenen Streitigkeiten auf dem Verhandlungswege innerhalb von 30 Tagen, nachdem eine Partei die jeweils andere schriftlich zur Aufnahme von Verhandlungen aufgefordert hat, oder lehnt eine der Parteien die Aufnahme von Verhandlungen ausdrücklich und endgültig ab, steht beiden Parteien der ordentliche Rechtsweg offen. Die Gerichte in Trier sind ausschließlich zuständig für alle sich aus oder im Zusammenhang mit der zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehung ergebenden Streitigkeiten.

(4) Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Bedingungen nicht berührt. Die Parteien vereinbaren schon jetzt, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine gesetzlich zulässige Bestimmung zu treffen, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt. Dies gilt auch im Falle einer unbeabsichtigten Regelungslücke.